RS Vwgh 1997/12/10 93/13/0301

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §97;
HGB §131;
HGB §145 Abs1;
HGB §157 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mangels Vollbeendigung der laut Handelsregisterauszug erloschenen OHG hätte bereits der erstinstanzliche Bescheid an die OHG ergehen müssen. Da Erledigungen gemäß § 97 BAO dadurch wirksam werden, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wurde bereits dieser Bescheid nicht wirksam erlassen. Der Bf, an den der angefochtene Bescheid als ehemaligen Gesellschafter der OHG ergangen ist, konnte daher durch diesen Bescheid, in welchem über die Berufung gegen den nicht wirksam erlassenen Bescheid hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für ein bestimmtes Jahr abgesprochen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130301.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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