RS Vwgh 1997/12/10 97/13/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5 lita;
JWG Bgld 1957 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0217

Rechtssatz

Eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß § 29 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung iSd § 2 Abs 5 lit a FamLAG angesehen werden (Hinweis E 18.12.1985, 84/13/0121; E 19.5.1969, VwSlg 3912 F/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130185.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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