RS Vwgh 1997/12/10 97/13/0185

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0217

Rechtssatz

Für die Rückforderung nach § 26 Abs 1 FamLAG (der nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch betreffend Kinderabsetzbeiträge anzuwenden ist) kommt es nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe an (soweit nicht § 26 Abs 1 zweiter Halbsatz legcit zur Anwendung kommt). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FamLAG relevante subjektive Elemente der Vorwerfbarkeit des Verhaltens können für die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130185.X02

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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