RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0170

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §19 Abs2;

Rechtssatz

Ein gerechtfertigtes Interesse an der Erweiterung einer Waffensammlung kann nur dann angenommen werden, wenn sämtliche, im Besitz des Bf befindliche Waffen gemäß § 19 Abs 2 WaffG vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfaßt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200170.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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