RS Vwgh 1997/12/11 95/20/0542

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/02 Strafvollzug

Norm

ABGB §148 Abs1;
StVG §75;
StVG §98 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das StrafvollzugsG regelt das Recht auf Ausführungen, auch soweit sie der Pflege von Beziehungen zu Angehörigen dienen sollten, als Recht des Strafgefangenen selbst, ohne Dritten ein Recht darauf einzuräumen, im Wege derartiger Ausführungen vom Strafgefangenen besucht zu werden. Der Bf hat kraft der zitierten gesetzl Bestimmungen kein subj Recht auf Ausführung seines inhaftierten Vaters.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200542.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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