RS Vwgh 1997/12/11 97/07/0157

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich

Norm

AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
GdverbändeG OÖ 1988 §23;

Rechtssatz

Bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen Kostenersatz an den Bezirksabfallverband zu entrichten hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach § 23 OÖ GdverbändeG 1988 iVm § 18 Abs 1 OÖ AWG 1990 die Landesregierung berufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070157.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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