RS Vwgh 1997/12/11 97/20/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit sind, als für die Verwaltungsbehörde bindend, nur jene Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte heranzuziehen, die für den Spruch tatbestandsmäßige Voraussetzungen gewesen sind.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200048.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten