RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0630

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §46 Abs1;
StGB §46 Abs2;
StVG §145 Abs2 idF 1987/605;
StVG §147 Abs1 idF 1993/799;

Rechtssatz

Die Prüfung von Ansuchen gemäß § 147 Abs 1 StVG hat nicht unmittelbar bei der Frage einzusetzen, ob die Überstellung in den Entlassungsvollzug noch als richtig erachtet wird, sondern sich unter Beachtung der Tatsache, daß dem Strafgefangenen "während des Entlassungsvollzuges" Ausgänge iSd genannten Gesetzesbestimmung zustehen, an den übrigen in ihr normierten Voraussetzungen zu orientieren. Hiezu bedarf es einer Beurteilung des angegebenen Zwecks des beantragten Ausganges, der Gefahr eines Mißbrauches und der Sicherung von Unterkunft und Unterhalt für die Zeit des Ausganges. Entspricht das Ansuchen unter diesen Gesichtspunkten den Voraussetzungen des § 147 Abs 1 StVG, so schadet es nicht, wenn seit der Überstellung in den Entlassungsvollzug aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Vollzugsgerichtes oder auch ohne eine solche erkannt wurde, daß etwa mit einer bedingten Entlassung nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB, sondern nur gemäß § 46 Abs 2 StGB zu rechnen sei. Ein solcher Umstand kann nicht unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Ferne der Entlassung als solcher, sondern nur unter dem der - durch die Strafvollzugsnovelle 1993 erweiterten - Zwecke, für die Ausgänge nach § 147 Abs 1 StVG zu gestatten sind, allenfalls berücksichtigt werden. Dies setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Ansuchens voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200630.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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