RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0630

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §46 Abs1;
StGB §46 Abs2;
StVG §144 Abs2;
StVG §145 Abs2 idF 1987/605;
StVG §145 Abs3 idF 1987/605;
StVG §147 Abs1 idF 1993/799;

Rechtssatz

Gem § 145 Abs 3 StVG dürfen gem § 144 Abs 2 StVG gewährte Lockerungen nicht schon vor dem Vorliegen einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung bloß deshalb entzogen werden, weil der Anstaltsleiter oder der BMJ die Aussichten auf eine bedingte Entlassung nun anders einschätzt als im Zeitpunkt der Überstellung des Strafgefangenen in den Entlassungsvollzug. Im Falle einer falschen Beurteilung der Aussichten auf eine bedingte Entlassung bei der Überstellung in den Entlassungsvollzug ist einer Überschreitung der für diesen vorgesehenen Höchstdauer gegenüber seinem Abbruch nach Vorliegen einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung der Vorzug zu geben. Diese in der Frage des Entzuges gem § 144 Abs 2 StVG gewährten Lockerungen völlig eindeutige Präferenz des Gesetzgebers muß auch bei der Entscheidung über Ausgänge gem § 147 Abs 1 StVG Beachtung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200630.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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