RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §19 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidend für die "Modelljahresbezeichnung" einer Faustfeuerwaffe ist nicht das Erzeugungsdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein Modell entwickelt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200170.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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