RS Vwgh 1997/12/11 95/20/0438

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/26 92/01/0041 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich um eine Beschwerde gem § 122 StVG, so braucht dem Beschwerdeführer gem dem zweiten Satz des § 122 StVG kein Bescheid erteilt zu werden. Die belangte Behörde - die zu Recht vom Vorliegen einer derartigen Beschwerde ausgegangen ist, deren formlose Erledigung dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde, - hatte daher dem Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Erledigung zukommen lassen, weshalb ihr auch keine Entscheidungspflicht oblag, die sie verletzt haben konnte (Hinweis E 11.10.1989, 89/01/0331).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200438.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten