RS Vfgh 1996/11/25 B1392/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung derBeschwerde als verspätet

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber hat in seiner eidesstättigen Erklärung lediglich behauptet, daß die Türe des Postfaches seiner Privatadresse wiederholt aufgebogen wurde, was "zuletzt im September 1995 der Fall" gewesen sei. Der Einschreiter bringt damit selbst vor, daß es hiebei um ein Ereignis ging, das in der Vergangenheit bereits mehrfach vorkam, sodaß es schon deshalb nicht als unvorhergesehenes Ereignis gewertet werden kann. Da er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zustellung an seine Kanzleiadresse zu begehren, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß dem Nichterhalt des Schriftstückes ein unabwendbares Ereignis zugrundegelegen sei. Mit dem Vorbringen, daß zu irgendeinem Zeitpunkt im September 1995 Poststücke aus seinem aufgebogenen Postfach verschwanden, wird das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht dargetan. Gemäß §149 Abs1 ZPO obliegt es aber dem Wiedereinsetzungswerber, durch Vorlage entsprechender Nachweise zumindest glaubhaft zu machen, daß die Aufbiegung des Postfaches am Tage der Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • B 1392/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.1996 B 1392/96

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1392.1996

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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