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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2882Rechtssatz
Daß die Fremde weder in ihren Heimatstaat zurückkehren noch in ein Drittland ausreisen könne, steht einer Anwendung des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 nicht entgegen. Solche Umstände könnten in einem Verfahren nach § 8 AsylG 1991 bzw § 36 FrG 1993 von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192880.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009