RS Vwgh 1997/12/12 96/19/2880

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §36;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2882

Rechtssatz

Daß die Fremde weder in ihren Heimatstaat zurückkehren noch in ein Drittland ausreisen könne, steht einer Anwendung des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 nicht entgegen. Solche Umstände könnten in einem Verfahren nach § 8 AsylG 1991 bzw § 36 FrG 1993 von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192880.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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