RS Vfgh 1996/11/26 G154/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

95 Technik
95/05 Normen, Zeitzählung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NormenG 1971 §7
UrheberrechtsG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Verlagsgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen des NormenG 1971 betreffend Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin infolge Entfalls des urheberrechtlichen Schutzes durch Verbindlicherklärung und Veröffentlichung der ÖNORM im Bundesgesetzblatt

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Verlagsgesellschaft auf (teilweise) Aufhebung des §7 NormenG 1971 (betreffend Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt) mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin.

Im vorliegenden Fall wurde die ÖNORM A 2050, für deren Publikation - unzulässiger Weise - unter Zugrundelegung des §7 NormenG 1971 vom Österreichischen Normungsinstitut ein Entgelt gefordert wurde, bereits im Rahmen der Kundmachung der Allgemeinen BundesvergabeV zur Gänze in BGBl. 17/1994 abgedruckt. Mit der Bundesregierung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß durch die Verbindlicherklärung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt die ÖNORM Bestandteil der betreffenden Rechtsnorm wird, die die Verbindlicherklärung vornimmt, und ihr urheberrechtliches Schicksal teilt. §7 UrheberrechtsG bestimmt, daß "Gesetze, Verordnungen, ... keinen urheberrechtlichen Schutz" genießen. Die gegenständliche ÖNORM ist daher als freies Werk im Sinne des §7 UrheberrechtsG anzusehen. Demgemäß steht einer Vervielfältigung der ÖNORM A 2050 - auch durch die Antragstellerin - die angefochtene Vorschrift des §7 NormenG 1971 weder entgegen noch darf dafür gemäß §7 Abs2 NormenG 1971 ein Entgelt verlangt werden. Der urheberrechtliche Schutz, auf dem das Normenvervielfältigungsmonopol des §7 NormenG 1971 beruht, entfällt für verbindlich erklärte und gehörig kundgemachte ÖNORMEN entsprechend Wortlaut und Sinngehalt des §7 Abs1 UrheberrechtsG, unabhängig davon, ob sie im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt als Bundesrecht oder Landesrecht kundgemacht werden.Im vorliegenden Fall wurde die ÖNORM A 2050, für deren Publikation - unzulässiger Weise - unter Zugrundelegung des §7 NormenG 1971 vom Österreichischen Normungsinstitut ein Entgelt gefordert wurde, bereits im Rahmen der Kundmachung der Allgemeinen BundesvergabeV zur Gänze in Bundesgesetzblatt 17 aus 1994, abgedruckt. Mit der Bundesregierung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß durch die Verbindlicherklärung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt die ÖNORM Bestandteil der betreffenden Rechtsnorm wird, die die Verbindlicherklärung vornimmt, und ihr urheberrechtliches Schicksal teilt. §7 UrheberrechtsG bestimmt, daß "Gesetze, Verordnungen, ... keinen urheberrechtlichen Schutz" genießen. Die gegenständliche ÖNORM ist daher als freies Werk im Sinne des §7 UrheberrechtsG anzusehen. Demgemäß steht einer Vervielfältigung der ÖNORM A 2050 - auch durch die Antragstellerin - die angefochtene Vorschrift des §7 NormenG 1971 weder entgegen noch darf dafür gemäß §7 Abs2 NormenG 1971 ein Entgelt verlangt werden. Der urheberrechtliche Schutz, auf dem das Normenvervielfältigungsmonopol des §7 NormenG 1971 beruht, entfällt für verbindlich erklärte und gehörig kundgemachte ÖNORMEN entsprechend Wortlaut und Sinngehalt des §7 Abs1 UrheberrechtsG, unabhängig davon, ob sie im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt als Bundesrecht oder Landesrecht kundgemacht werden.

Entscheidungstexte

  • G 154/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 G 154/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Normenwesen, Urheberrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G154.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96G00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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