RS Vwgh 1997/12/12 95/19/0321

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §68 Abs1;
ZPO §233;

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit ist dem AVG grundsätzlich fremd (Hinweis E 28.2.1997, 95/19/0566 bis 0571). Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt allerdings, daß die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über ein und dieselbe Sache entscheiden darf. Diese Rechtsprechung ist jedoch - jedenfalls - nicht auf den Bereich des Aufenthaltsrechtes übertragbar, weil aus dem Grunde des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 die Frage, ob sich der Fremde im Zeitpunkt seiner jeweiligen Antragstellung im Inland oder im Ausland aufhält, für den Antragserfolg ausschlaggebend sein kann (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/0677, zum Charakter des Erfordernisses des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 als Erfolgsvoraussetzung). Der Ausgang eines durch einen weiteren Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während der Anhängigkeit eines anderen derartigen Antrages eingeleiteten Verfahrens kann aus Gründen des materiellen Rechtes ein anderer sein als jener des aufgrund des zuerst gestellten Antrages geführten Verfahrens. Der förmlichen Stellung eines weiteren Antrages bei Anhängigkeit eines Aufenthaltsverfahrens (sei es auch in der Berufungsinstanz) kommt daher nicht der Charakter einer bloßen Erinnerung an die Entscheidungspflicht oder eines ergänzenden Vorbringens in dem bereits anhängigen Aufenthaltsverfahren zu. Vielmehr ist über einen solchen Antrag in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190321.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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