RS Vfgh 1996/11/26 V149/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Teils einer FahrverbotsV mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstelle

Rechtssatz

Im Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wird begehrt, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufzuheben, "soweit Kraftfahrzeuge ... vom Fahrverbot ausgenommen werden". Damit werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat die "bestimmte(n) Stellen der Verordnung" nicht mit der im Sinne des §57 Abs1 VfGG gebotenen Deutlichkeit bestimmt. Der Antrag muß nämlich die vom Antragsteller bekämpfte Verordnungsstelle mit Sicherheit erkennen lassen (VfSlg 10702/85, 11807/88).

Entscheidungstexte

  • V 149/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 V 149/95

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V149.1995

Dokumentnummer

JFR_10038874_95V00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten