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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2 idF 1995/257;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/23 96/09/0391 1Stammrechtssatz
Gemäß § 1 Z 3 BHZÜV 1995 müssen zwei Voraussetzungen KUMULATIV
erfüllt sein:
1) Eine besondere Qualifikation des Ausländers in bezug auf die beantragte Beschäftigung (besondere Ausbildung, spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung) - subjektive, weil in der Person des beantragten Ausländers gelegene Komponente - UND
2) ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung des solcherart qualifizierten Ausländers (objektive Komponente; Hinweis E 8.2.1996, 95/09/0295).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997090084.X01Im RIS seit
20.11.2000