RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4;
AuslBG §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Beschäftigung auf einem anderen (als dem bewilligungsgegenständlichen) Arbeitsplatz gemäß § 6 Abs 2 AuslBG erlaubt eine andere Verwendungsart, die angestammte Verwendung oder eine andere Verwendung in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers und selbst bei einem anderen Arbeitgeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090047.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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