RS Vwgh 1997/12/16 95/08/0346

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GewO 1994 §93;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 91/08/0090 2 (hier: Auseinandersetzung mit Kritik in ZAS 1995, 65 ff)

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, daß das Ruhen der Gewerbeausübung gem § 93 GewO 1973 BINNEN DREI WOCHEN zu melden ist, ist abzuleiten, daß eine über diese Frist hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung nicht zulässig ist. Dafür spricht auch der zweite Satz des § 93 GewO 1973, wonach die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei Gewerbeberechtigungen, die gem § 89 Abs 2 GewO 1973 wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080346.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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