RS Vwgh 1997/12/16 96/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AAV;
ABGB §1175;
ASchG 1972 §31 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §9;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 93/18/0230 1 (hier: Bestrafung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG).

Stammrechtssatz

Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Sie (bzw ihre zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG) sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des ASchG und demnach auch zur Einhaltung der auf Grund des § 24 ASchG erlassenen AAV verpflichtet.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090077.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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