RS Vfgh 1996/11/26 V153/95, V154/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Satzung der Sbg Gebietskrankenkasse
VfGG §15 Abs2
VfGG §57 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Wortfolge in einer Satzung einer Gebietskrankenkasse betreffend Zuschuß zu den Kosten für Zahnersatz wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens und mangels Begründung für die Anwendung der zur Aufhebung beantragten Wortfolge durch das antragstellende Gericht

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der Wortfolge "ein Zuschuß in Höhe von S 1.000,-- je Einheit" im Punkt II. b) des Anhanges 1 zur Satzung der Sbg Gebietskrankenkasse wegen zu eng gefaßten Aufhebungsbegehrens.

Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Verordnungsstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden.

Da überdies den Anträgen zufolge eine Bestimmung aufgehoben werden soll, die sich auf Kronen, Stiftzähne und Brückenglieder bezieht, ohne daß aus den Vorbringen zu ersehen ist, daß sich die Klagen auf solche Zahnersatzteile beziehen, entsprechen die Anträge auch nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm §15 Abs2 VfGG (vgl VfGH 13.06.95 V74/94).

Entscheidungstexte

  • V 153,154/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 V 153,154/95

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V153.1995

Dokumentnummer

JFR_10038874_95V00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten