TE Vfgh Erkenntnis 2005/2/28 B1032/04

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §51 Abs1
RL-BA 1977
RAO

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und der Rechtsanwaltsordnung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. September 2001 wurde er für schuldig erkannt, er habe

"1. zu D 165/97

1.1 als Vertreter der Dr. Dipl.Ing. B M und W M die Schreiben vom 11.3.1996, 2.5.1996, 19.12.1996 und 4.3.1997 an den Vertreter der Gegenseite, Rechtsanwalt Dr. M G, gerichtet, sowie jeweils eine Kopie davon an dessen Mandanten R M und hiedurch das Mandatsverhältnis umgangen;

1.2 im Schriftsatz des Verfahrens 12 Cg 78/97v des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.9.1997 dem Beklagtenvertreter vorgeworfen, er habe sich aus unverständlichen Gründen an der Vertragserrichtung nicht beteiligt, sondern seinen Mandanten buchstäblich im Stich gelassen und somit den Parteienvertreter persönlich in Streit gezogen;

2. zu D 215/99

mit Telefaxschreiben vom 24.8.1999 unzulässigen Druck dadurch ausgeübt, daß er ankündigte, er werde am 25.8.1999 die Wohnung der G P in 1080 Wien, ..., mit verschiedenen Mietlustigen besichtigen; falls die Wohnung nicht geöffnet werde, würde er den Schlüsseldienst bemühen, weswegen er in weiterer Folge vom Bezirksgericht Josefstadt mit Endbeschluß vom 31.12.1999, 9 C344/99 rechtskräftig einer Besitzstörungshandlung für schuldig erkannt wurde;

3. zu D 216/99

als Vertragserrichter des Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen H N und A E N als Verkäufer einerseits und G M als Käufer andererseits vom 21.6.1999 den bei ihm am 7.7.1999 eingegangenen Kaufpreis von ATS 300.000,-- nicht zur Hälfte an H N ausgefolgt, sondern ohne Zustimmung desselben den an diesen auszuzahlenden Betrag von S 132.000,-- entgegen seiner Auszahlungsverpflichtung an H N für A N am 12.7.1999 gerichtlich hinterlegt."

Er habe dadurch zu 1., 2. und 3. jeweils die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen und wurde deswegen gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: DSt 1990) zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von ATS 30.000,- verurteilt und zum anteiligen Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet.

2. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom 23. September 2002 keine Folge. Gegen dieses Erkenntnis hat der Disziplinarbeschuldigte gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2003, B117/03, hat der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch diesen in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden war, weil ihm die Äußerung des Kammeranwaltes zur Berufung des Disziplinarbeschuldigten nicht rechtzeitig übermittelt worden und ihm auf diese Weise die Gelegenheit, rechtzeitig dazu Stellung zu nehmen, genommen worden war.

Nachdem die Zustellung bewirkt wurde, hat die OBDK mit Erkenntnis vom 3. Mai 2004 neuerlich entschieden und der Berufung teilweise Folge gegeben. Das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien wurde in seinem Punkt 1. dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, auch durch ein Schreiben vom 19. Dezember 1996 das Mandatsverhältnis des R M zu Dr. M G umgangen zu haben, freigesprochen wurde. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis bestätigt und über den Beschwerdeführer eine Geldbuße von € 1.500,- als Zusatzstrafe verhängt.

Die OBDK übernahm die wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrates und führte in ihrer Begründung ergänzend aus:

"Zu D 165/97:

        ... In dem im Berufungsverfahren ergänzten Beweisverfahren

konnte der Disziplinarbeschuldigte zudem die ... Schreiben [Anmerk.:

vom 11.3.1996, 2.5.1996, 19.12.1996 und vom 4.3.1997] dem Senat vorlegen und sich dazu äußern. Bei seiner ergänzenden Vernehmung ließ sich die in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung, der Vertreter der Gegenseite, Rechtsanwalt Dr. G, sei anfänglich damit einverstanden gewesen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte auch direkt an seinen Mandanten wende, jedenfalls hinsichtlich drei der inkriminierten Schreiben nicht verifizieren. Vielmehr musste der Disziplinarbeschuldigte zugestehen, dass weder der Rechtsanwalt noch dessen Konzipient dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Lediglich in Ansehung des Schreibens vom 19. Dezember 1996 konnte die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, er habe es mit Einverständnis des für die Gegenpartei die Verhandlung verrichtenden Konzipienten direkt an dessen Mandanten gesandt, nicht widerlegt werden. Insoweit war mit Freispruch vorzugehen.

Die Bestimmung des §18 RL-BA dient in erster Linie dem Schutz des rechtsunkundigen Mandanten des Gegenanwaltes, es soll damit verhindert werden, dass der Gegner darauf sofort, d.h. ohne Rücksprache mit seinem eigenen Anwalt, reagiert und allenfalls unbedacht und falsch handelt, wodurch seine Interessen verletzt wären

(...). ...

        Zum Schuldspruch zu 1.2. des Erkenntnisses ist den dafür

maßgebenden erstinstanzlichen Erwägungen beizupflichten. Ob der

Beklagtenvertreter sich aus unverständlichen Gründen an der

Vertragserrichtung nicht beteiligt, sondern seinen Mandanten

'buchstäblich im Stich gelassen' habe, war allein vom

Beklagtenvertreter zu beurteilen und hätte selbst im Fall

ausreichender Grundlagen für einen derartigen Eindruck keinen

standesrechtlichen akzeptablen Anlass für die inkriminierte

Abqualifizierung des Berufskollegen durch den

Disziplinarbeschuldigten dargestellt. Wenn der

Disziplinarbeschuldigte weiters ausführt, im Verfahren des

Landesgerichtes Innsbruck ... habe er ... lediglich auf die ... gegen

ihn erhobenen Vorwürfe reagiert, ... so ist ein derartiger Vorwurf

... nicht aufzufinden; auch der sonstige Inhalt der Klagebeantwortung

rechtfertigt nicht die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten haben auch in keiner Weise den Interessen seiner Mandantin gedient. Der Disziplinarrat hat daher zu Recht die Handlungsweise des Disziplinarbeschuldigten als disziplinär zu ahndendes Zuwiderhandeln gegen §18 RL-BA bejaht.

Zu D 215/99:

        Die Androhung des Disziplinarbeschuldigten, er werde die

Wohnung, falls diese nicht geöffnet werde, unter Beiziehung eines

Schlüsseldienstes öffnen lassen, hat bezeichnenderweise zur

sofortigen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den

Disziplinarbeschuldigten und zu dessen rechtskräftiger Verurteilung

wegen Besitzstörung geführt, weil der Disziplinarbeschuldigte dadurch

ein krass rechtswidriges Verhalten gesetzt hat. Der

Disziplinarbeschuldigte kann auch nicht darlegen, weshalb - wie von

ihm in seiner Replik vom 25. August 2003 ausgeführt wird - die

Entscheidung des Bezirksgerichtes Josefstadt im

Besitzstörungsverfahren verfehlt sein soll. ... Der

Disziplinarbeschuldigte verteidigt ... sowohl in der Berufungsschrift

als auch in seiner Replik neuerlich sein Vorgehen, wobei ihm jede Bereitschaft zur Selbstkritik und Fehlereinsicht fehlt. Es geht nicht an, dass ein Rechtsanwalt unter völliger Außerachtlassung der Prinzipien des Rechtsstaates durch Anwendung von Mitteln der Eigenmacht rechtswidrigen Druck ausübt, um Dinge zu erzwingen, die von ihm im Rechtswege so nicht durchsetzbar wären.

Zu D 216/99:

Auf Grund des vom Disziplinarbeschuldigten errichteten Kaufvertrages war der Kaufpreis von ATS 300.000,-- ... auf das Anderkonto des Disziplinarbeschuldigten zu überweisen. Es handelt sich sohin um dem Disziplinarbeschuldigten fremdes Geld, wovon der Kaufpreisanteil von ATS 132.000,-- dem Verkäufer zuzukommen hatte. Dieser Betrag wäre daher vom Disziplinarbeschuldigten zu überweisen gewesen. Eine Berechtigung zur Hinterlegung gemäß §1425 ABGB hatte der Disziplinarbeschuldigte nicht. Die bloße Behauptung, es hätte ein Unterhaltsanspruch der späterhin vom Disziplinarbeschuldigten gleichfalls vertretenen Tochter der Gegenpartei bestanden, berechtigte den Disziplinarbeschuldigten nicht zum Gerichtserlag. Der Disziplinarbeschuldigte hat vielmehr durch Unterlassung der Auszahlung ein eigenmächtiges rechtswidriges Verhalten gesetzt, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seine Parteienvertretung in gesetzeskonformer Weise auszuüben. Die Hinterlegung ist aber nur dann gesetzeskonform, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Darüberhinaus kann die gerichtliche Hinterlegung zur bloßen Wahrung der Interessen Dritter nicht in Anspruch genommen werden (...)."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die OBDK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt. Der Beschwerdeführer replizierte darauf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus Anlass dieses Beschwerdefalls nicht entstanden.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung in seinen gemäß Art6 EMRK gewährleisteten Rechten. Er geht davon aus, dass bei einem Disziplinarverfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd. Art6 EMRK abgesprochen werde. Die belangte Behörde habe unter anderem entgegen ihrer gemäß Art6 EMRK bestehenden Verpflichtung keine "volksöffentliche" Verhandlung anberaumt und die Öffentlichkeit auch nicht aus schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, dass das Verfahren vor den Disziplinarbehörden der Rechtsanwälte die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd. Art6 EMRK zum Gegenstand hat (vgl. VfSlg. 11.512/1987, 15.495/1999). Das Beschwerdevorbringen ist daher im Lichte der Garantien des Art6 EMRK zu beurteilen.

Dem Vorwurf, dass die OBDK die abgehaltene mündliche Verhandlung nicht öffentlich durchgeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Gemäß §51 Abs1 DSt 1990 iVm. §229 StPO ist die Verhandlung vor der OBDK auf Antrag des Disziplinarbeschuldigten öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist in Entsprechung der Rechtfertigungsgründe des Art6 Abs1 EMRK nur aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung sowie im überwiegenden Interesse eines Zeugen oder eines Dritten gerechtfertigt (vgl. dazu bereits VfSlg. 15.847/2000). Der belangten Behörde kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer von dem ihm gemäß §51 Abs1 DSt 1990 zustehenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt ist und davon ausgegangen werden kann, dass ihm die maßgeblichen Rechtsvorschriften bekannt sind. Die Nichtbeantragung der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann als konkludenter Verzicht angesehen werden.

Unter dem Titel der Verletzung des Art6 EMRK macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf sämtliche Schuldsprüche mit dem von ihm zu seiner Entlastung angebotenen Beweisen und seiner Rechtfertigung nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass der belangten Behörde in der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Der belangten Behörde, die ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der Beweisaufnahme geübt hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Die Beschwerdeausführungen zeigen außerdem allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen auf, sie sind aber nicht geeignet, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen.

Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden sei, weil ihm zwar Gelegenheit gegeben worden sei, sich zum Standpunkt des Kammeranwaltes zu äußern, die belangte Behörde jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit verpflichtet gewesen wäre, sich mit seiner Stellungnahme inhaltlich auseinanderzusetzen und das Beweisverfahren entsprechend zu ergänzen, ist der Inhalt des Bescheides entgegenzuhalten, aus dem eine materielle Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Replik des Beschwerdeführers hervorgeht.

Der Beschwerdeführer ist somit in seinen Rechten nach Art6 EMRK nicht verletzt.

2.2. Inwiefern eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) stattgefunden haben soll, ist unerfindlich. Das auf die nicht umfassende Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des verurteilenden Erkenntnisses der Disziplinarbehörde erster Instanz gestützte Vorbringen verkennt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Recht völlig.

2.3. Der Beschwerdeführer sieht sich des Weiteren durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (siehe dazu Punkt II. 1.) käme eine Verletzung des Gleichheitssatzes nur in Frage, wenn der Behörde eine willkürliche Rechtsanwendung anzulasten wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Die Beschwerde bekämpft im Einzelnen, dass die belangte Behörde den herangezogenen Bestimmungen der RL-BA 1977 sowie §9 Rechtsanwaltsordnung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und Willkür geübt habe. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde widerspreche den getroffenen Feststellungen und beruhe auf sekundären Feststellungsmängeln. Der Beschwerdeführer sei lediglich seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nachgekommen.

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorgehensweisen gegen die Bestimmungen der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) und die Rechtsanwaltsordnung verstoßen hat. In der Vorgehensweise der belangten Behörde kann auch sonst kein willkürliches Verhalten erblickt werden.

2.4. Auch die vorgebrachte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt nicht vor.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen (siehe dazu Punkt II. 1.) des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002). Dies ist - wie oben ausgeführt wurde - nicht der Fall.

3. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 12.915/1991, 13.419/1993, 14.408/1996, 15.794/2000).

4. Der Beschwerdeführer wurde somit weder in einem von ihm geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1032.2004

Dokumentnummer

JFT_09949772_04B01032_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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