RS Vwgh 1997/12/16 95/08/0346

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ist die Tatsache der schon erstatteten Anzeige eine Tatbestandsvoraussetzung der Ausnahme von der Pflichtversicherung. Daher kann eine Anzeige, die sich auf in vergangenen Zeiträumen, in denen eine Anzeige aber noch nicht erstattet war, liegende Ereignisse oder Zustände bezieht, die Versicherungspflicht nicht rückwirkend beseitigen (Hinweis E 12.4.1994, 91/08/0090, VwSlg 14027 A/1994, und Auseinandersetzung mit der Kritik an diesem E in ZAS 1995, 65 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080346.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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