RS Vwgh 1997/12/16 97/05/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2 Z2;
AVG §44 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §32;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar ist im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides der Bescheidadressat mit Firma A M (es folgt die Adresse) angeführt. In der Begründung des Bescheides wird aber als Antragsteller die "Firma A.. M.. GmbH" mit der im Kopf angegebenen Adresse angeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die A M GmbH als Antragstellerin genannt. Diese Gesellschaft hat neben der Grundstückseigentümerin das Bauansuchen und die Baubeschreibung als Bauwerberin unterfertigt. Die nicht ganz eindeutige Bezeichnung im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides wurde durch die ausschließliche Erwähnung der A M GmbH als Antragstellerin, die im Bauansuchen und in der Baubeschreibung als solche aufscheint, in der Begründung des Bescheides und in der Bauverhandlung klargestellt. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß die Baubewilligung einem Rechtssubjekt zugestellt wurde, das keinen Baubewilligungsantrag gestellt hatte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050151.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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