RS Vfgh 1996/11/26 V106/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Aufhebung von Vorrangregeln in Tempo 30 km/h-Zonen mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall werden durch die bekämpfte Verordnung des Bürgermeisters von Klagenfurt vom 02.06.95 sämtliche bis dahin geltenden Vorrangregeln, mit einigen Ausnahmen, in den 30-km/h-Zonen der Landeshauptstadt Klagenfurt aufgehoben. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtliche geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vgl. VfSlg. 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vgl. VfSlg. 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Im vorliegenden Fall werden durch die bekämpfte Verordnung des Bürgermeisters von Klagenfurt vom 02.06.95 sämtliche bis dahin geltenden Vorrangregeln, mit einigen Ausnahmen, in den 30-km/h-Zonen der Landeshauptstadt Klagenfurt aufgehoben. Damit wird jedoch keine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers bewirkt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 9309/1981 festgestellt hat, genießt das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtliche geschützte Interessenssphäre anzunehmen (, wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vergleiche VfSlg. 8984/1980, 9721/1983 oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vergleiche VfSlg. 9089/1981), sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • V 106/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1996 V 106/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V106.1996

Dokumentnummer

JFR_10038874_96V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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