RS Vwgh 1997/12/17 92/12/0251

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis "ca Ende Dezember 1988 bzw bis Kurbeginn" bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG 1979 die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder gem § 52 Abs 2 BDG 1979 anzuordnen, daß sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992120251.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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