Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis "ca Ende Dezember 1988 bzw bis Kurbeginn" bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG 1979 die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder gem § 52 Abs 2 BDG 1979 anzuordnen, daß sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992120251.X03Im RIS seit
20.11.2000