RS Vwgh 1997/12/17 95/21/0287

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
PauschV VwGH 1994;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frist des § 36 Abs. 2 FrG 1993 beginnt mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde. Ist jener Zeitraum bereits abgelaufen, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG 1993 höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Abschiebungsaufschubsbescheides die Rechtsstellung des Fremden nicht verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH über die vorliegende Beschwerde nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (vgl. B VS 27. Juni 1997, 96/21/0377). Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG 1993 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Fremden daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG 1993 zu stellen. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG ist im Fall, dass der Asylantrag des Fremden rechtskräftig abgewiesen wurde, davon auszugehen, dass der Fremde mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, weshalb er der belangten Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210287.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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