RS Vwgh 1997/12/17 95/12/0342

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §176 Abs3;
BDG 1979 §176 Abs4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Gestaltung des Umwandlungsverfahrens ist in § 176 Abs 3 BDG 1979 auf "neue", nach dem "regulären" Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten nicht Bedacht zu nehmen. Dem steht eine Verlängerung des Dienstverhältnisses gem § 176 Abs 4 BDG 1979 nicht entgegen. Zwar handelt es sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des Antragstellers; dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die im Gesetz vorgesehene zügige Durchführung des Verfahrens auch öffentlichen Interessen, nämlich jenen einer geordneten Personalplanung, dienen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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