RS Vfgh 1996/11/30 V85/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1996
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Stmk vom 15.12.69 idF vom 17.03.94 §22
Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Stmk über die Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94 ArtIII Abs3
ÄrzteG §65
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 65 gültig von 26.09.1984 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Übergangsbestimmungen betreffend Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

Die Wortfolge "gemäß §22 Abs3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und" im zweiten Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds vom 17.03.94, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Gemäß dem neu gefaßten Abs3 des §22 der Satzung wird die Altersversorgung an Kammerangehörige ungeachtet ihres Geschlechtes ab Vollendung des 70. Lebensjahres unter der Voraussetzung gewährt, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden. Die in Prüfung gezogene Vorschrift sieht jedoch vor, daß weiblichen Kammerangehörigen bis zum 31.12.98 die Altersversorgung gemäß dem zitierten Abs3 des §22 der Satzung bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden kann.

Bei verfassungskonformer Interpretation erlaubt §65 Abs1 ÄrzteG keine Differenzierung lediglich nach dem Geschlecht (vgl E v 18.06.96, V183/95).Bei verfassungskonformer Interpretation erlaubt §65 Abs1 ÄrzteG keine Differenzierung lediglich nach dem Geschlecht vergleiche E v 18.06.96, V183/95).

Da es sich bei den Versorgungseinrichtungen einer Ärztekammer um keine Form der gesetzlichen Sozialversicherung handelt und der ArtIII Abs3 der kundgemachten Satzungsbestimmungen eine Verordnungsvorschrift ist, findet die in Prüfung gezogene Vorschrift schon deshalb auch im BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992, keine Deckung.Da es sich bei den Versorgungseinrichtungen einer Ärztekammer um keine Form der gesetzlichen Sozialversicherung handelt und der ArtIII Abs3 der kundgemachten Satzungsbestimmungen eine Verordnungsvorschrift ist, findet die in Prüfung gezogene Vorschrift schon deshalb auch im BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt 832 aus 1992,, keine Deckung.

Daß der in Rede stehende ArtIII Abs3 der Satzungsbestimmungen unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" steht, vermag ihn gleichfalls nicht sachlich zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V85.1996

Dokumentnummer

JFR_10038870_96V00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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