RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0147

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs2;
EStG 1988 §27;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2;
LiebhabereiV §2 Abs2;

Rechtssatz

Das Halten einer Beteiligung an einer AG, die keine weitere Tätigkeit als das Halten von Aktien an einer Bank entfaltet, ist eine Betätigung, die unter § 1 Abs 1 der LiebhabereiV, BGBl 1990/322, fällt, zumal im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür festgestellt worden ist, daß das Halten der Beteiligung letztlich auf eine Betätigung nach § 1 Abs 2 der Verordnung abzielte. Solcherart liegt jedenfalls für den Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 der Verordnung eine Einkunftsquelle vor; anderes würde nur gelten, wenn von vornherein die Absicht bestanden hätte, die Beteiligung nach einem bestimmten Zeitraum abzugeben (Hinweis E 17.9.1996, 95/14/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150147.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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