RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0151

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §56 Abs2;
JN §58 Abs2;

Rechtssatz

Gegenüber einem gem § 56 Abs 2 JN vom Kläger bewerteten Unterlassungsbegehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud dar, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 25 zu § 18 GGG). Die Frage einer Erweiterung des Klagebegehrens ist ausgehend vom ursprünglichen Streitwert (das war im vorliegenden Fall das Unterlassungsbegehren) zu beurteilen und nicht unter Berücksichtigung irgendwelcher anderer Größen, die (wie hier allfällige frühere Mietzinshöhen) für den ursprünglichen Wert des Streitgegenstandes nicht bestimmend (mitbestimmend) waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160151.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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