RS Vwgh 1997/12/18 95/06/0237

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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L82005 Bauordnung Salzburg
80/02 Forstrecht

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 litb;
ForstG 1975 §11;

Rechtssatz

Für die Beurteilung nach § 14 Abs 1 lit b Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kommt der Einreihung eines Grundstückes in die Rote Zone eines Gefahrenzonenplanes aufgrund des ForstG 1975 alleine keine maßgebliche Bedeutung zu, sondern es ist auf die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung abzustellen (Hinweis E 22.5.1980, 3064/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060237.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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