RS Vwgh 1997/12/18 96/06/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/06 95/09/0342 2

Stammrechtssatz

Aus § 70 Abs 1 AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060280.X03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten