RS Vfgh 1996/12/3 G162/96, G163/96

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Veröffentlicht am 03.12.1996
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GehG 1956 §23 Abs2
PG 1965 §26

Leitsatz

Verstoß der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung von Waisen hinsichtlich eines dem verstorbenen Beamten gewährten Bezugsvorschusses aus dem Waisenversorgungsgenuß aufgrund des Unterhaltscharakters des Waisenversorgungsgenusses gegen den Gleichheitssatz; kein Ermessen der Behörde aufgrund fehlender Determinanten für die Ermessenshandhabung

Rechtssatz

Die im §23 Abs2 letzter Satz GehG 1956 idF BGBl. Nr. 245/1970 enthaltene Wortfolge "sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag -" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Versorgungsgenuß (insbesondere der Waisenversorgungsgenuß) hat auch - und von seinem Zweck her gesehen geradezu vornehmlich - Unterhaltscharakter.

Unter diesen Umständen findet sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Waisenversorgungsgenuß zur Deckung eines dem verstorbenen Beamten gewährten, noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschusses heranzuziehen, ohne daß zumindest für die Heranziehung solcher Unterhaltszahlungen gesetzliche Beschränkungen vorgesehen wären. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade die Waisen für diese Verbindlichkeit ohne Rücksicht darauf aufkommen sollen, ob sie überhaupt als Erben eingesetzt wurden, zutreffendenfalls ohne Rücksicht auf das ihnen hinterlassene Vermögen.

Keine Ermessensbestimmung aufgrund mangelnder Determinanten.

Es stünde im Belieben der Behörde, ob sie die Rückzahlungsverpflichtung der Angehörigen ermäßigt bzw. ganz nachsieht, oder ob sie auf der vollen Rückzahlung beharrt. Damit fehlte also für die Angehörigen jeglicher Rechtsschutz, nicht auf unbillige und unvertretbare Weise für noch ausständige Rückzahlungsverpflichtungen herangezogen zu werden.

(Anlaßfälle: E v 03.12.96, B2476/94 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 162,163/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.1996 G 162,163/96

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Versorgungsgenuß, Waisen, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G162.1996

Dokumentnummer

JFR_10038797_96G00162_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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