RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0260

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/01 Konkursordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
KO;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §34 Abs1;

Rechtssatz

Zwar wird die Verpflichtung zur Befriedigung der Masseforderungen durch den Zwangsausgleich nicht berührt, im Rahmen der Ermessensübung ist es aber vertretbar, im Hinblick auf die Zustimmung (der Mehrheit) der Gläubiger und auf die Bestätigung durch das Gericht davon auszugehen, daß die Erfüllung des Zwangsausgleichs auch ohne einen Vermögenszuwachs, wie er mit der geforderten einmaligen Leistung des Wohlfahrtsfonds angestrebt wurde, möglich sein werde. Dieser Umstand läßt die Ermessensübung der Beh als unbedenklich erscheinen (Ersatzbescheid nach E 19.12.1996, 96/11/0122).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110260.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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