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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/11/0279 2Stammrechtssatz
Betrug die durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festgestellte Geschwindigkeit 110 km/h, die für das Vorliegen des Tatbestands des § 66 Abs 2 lit i KFG relevante Geschwindigkeit jedoch 90 km/h, so kann von einer beträchtlichen Geschwindigkeitsdifferenz, die hier nicht nur die im Erfordernis des Nachfahrens in gleichbleibendem Abstand bei verhältnismäßig hohen Fahrgeschwindigkeiten sondern auch die in der Verwendung eines ungeeichten Tachometers gelegenen Fehlerquellen abzudecken hatte, nicht mehr gesprochen werden. Die Feststellung, die Fahrgeschwindigkeit des vom Lenkerberechtigten gelenkten Fahrzeuges habe mehr als 90 km/h betragen, fußt daher auf mangelhaften tatsächlichen Grundlagen.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110080.X01Im RIS seit
12.06.2001