RS Vwgh 1997/12/18 95/18/1300

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrPolG 1954;
VStG §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/18/0088

Rechtssatz

Daß die Vollstreckung der rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG wegen Vollstreckungsverjährung eingestellt wurde, ändert nichts daran, daß iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181300.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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