RS Vwgh 1997/12/18 96/11/0039

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §75 Abs2b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 95/11/0413 4 (hier: Die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte neuerliche Anordnung einer Nachschulung, die gem § 64a Abs 2 KFG die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr zur Folge hatte, entspricht demnach nicht dem Gesetz)

Stammrechtssatz

Mit der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2b KFG war die für die Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung vorgesehene Sanktion gesetzt. Weitere Sanktionen, insbesondere die Möglichkeit der wiederholten Anordnung einer Nachschulung mit der Rechtsfolge einer abermaligen Entziehung der Lenkerberechtigung für drei Monate bei neuerlicher Nichtbefolgung der Anordnung, sieht das Gesetz nicht vor. In der Nichtbefolgung des dem Lenkerberechtigten erteilten Nachschulungsauftrages liegt jedenfalls keine Änderung der insoweit maßgeblichen Sachlage, sodaß einer neuerlichen Anordnung der Nachschulung die entschiedene Sache entgegensteht.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110039.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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