RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0118

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gem § 12 Abs 1 SGG verneint, ohne Feststellungen über sein konkretes Verhalten zu treffen, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weil der VwGH mangels Kenntnis der Tatzeit und der näheren Umstände der Tat ihre Wertung anhand der Kriterien des § 66 Abs 3 KFG nicht prüfen kann (hier:

Sowohl im erstinstanzlichen als auch im angefochtenen Bescheid heißt es lediglich, daß die Gründe für die Verurteilung dem Lenkerberechtigten näher bekannt seien und daher nicht näher ausgeführt werden müßten, ohne daß im Verwaltungsakt das gerichtliche Strafurteil erliegt).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110118.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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