RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0341

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der VfGH hat - über entsprechenden Antrag des VwGH gem Art 139 Abs 1 B-VG in dieser Beschwerdesache - mit E vom 29.9.1997, V 87/96, den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden § 21 Abs 2 Satzung Wohlfahrtsfonds Stmk ÄrzteK idF der Beschlüsse vom 10.12.1975 und vom 12.12.1985, als gesetzwidrig aufgehoben. Das führt zufolge Art 139 Abs 6 B-VG dazu, daß die genannte Verordnungsbestimmung im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist, womit dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Basis entzogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110341.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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