RS Vwgh 1997/12/18 96/11/0038

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/21 96/11/0279 1 (hier: Bestreitet der Lenker das geschätzte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, kann sich die Behörde nicht mit dem Hinweis auf die Angaben in der Anzeige begnügen; Hinweis E VS 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Stammrechtssatz

Auch Tachometer und "Laserpistole" sind technische Hilfsmittel iSd § 66 Abs 2 lit i KFG zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem geeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 300 m stellt auch im Grunde des § 66 Abs 2 lit i KFG eine geeignete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeugs dar (Hinweis E 3.3.1989, 88/11/0036).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110038.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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