RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Berufung mit folgendem Inhalt: "Betrifft: Berufung Zl 131-9/E177-80tr Betreff: Abbruch des Flugdaches, Geräteschuppens und Stallgebäudes auf GSt n/1 KG R, Bescheid vom 4.11.1996, übernommen am 21.11.1996. Ich erhebe Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid. Es wird demnächst ein Ansuchen um Umwidmung des GSt n/1 gestellt ..." läßt durchaus erkennen, aus welchem Grund der Berufungswerber den erstinstanzlichen Bescheid (einen baupolizeilichen Entfernungsauftrag gem § 44 abs 3 lit a Tir BauO 1989) für rechtswidrig hielt. Die Möglichkeit, eine Berufung gegebenenfalls auch mit der Bauhauptung einer materiellen Rechtswidrigkeit zu begründen, darf nicht dahingehend verstanden werden, daß ein Berufungswerber bestimmte rechtliche Ausdrücke verwenden müßte, um zu erkennen zu geben, daß er den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält. In diesem Sinne ist auch die stRsp zu verstehen, daß eine Berufung erkennen lassen muß, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Der Hinweis auf die Absicht der Antragstellung um Umwidmung ist im vorliegenden Zusammenhang als Ausdruck der (wenn auch verfehlten) Rechtsauffassung zu verstehen, daß der Bescheid im Hinblick auf diese Absicht nicht in der erlassenen Form ergehen hätte dürfen, also inhaltlich rechtswidrig sei. Insoweit liegt in diesem Hinweis die Behauptung der materiellen Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060162.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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