RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0208

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §10 Abs2;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/11/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/19 93/11/0272 1

Stammrechtssatz

Die Eignung zum Wehrdienst ist dann als gegeben anzunehmen, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu einer militärischen Dienstleistung im Bundesheer befähigt ist, was ua ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit voraussetzt. Das erwähnte Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit ist danach auszurichten, ob es eine militärische Ausbildung - mit der Waffe - zuläßt. Es ist dem Mindestmaß, welches den "Anstrengungen des täglichen Zivillebens" entspricht, nicht zu vergleichen. Personen, die zur militärischen Dienstleistung im Bundesheer nur in eingeschränktem Maß in der Lage sind, können für tauglich erklärt werden, auch wenn sie nach Absolvierung einer militärischen Ausbildung nur für sogenannte systemerhaltende Funktionen eingesetzt werden (Hinweis E 28.11.1989, 89/11/0105). Die konkrete Verwendung des Wehrpflichtigen entsprechend seiner physischen Möglichkeiten ist im Rahmen der die Tauglichkeit begründenden allgemeinen Voraussetzungen aufgrund der militärärztlichen Beurteilung bei Beginn des Präsenzdienstes gemäß § 10 Abs 2 ADV zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110208.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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