RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §7;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z1 lita;
VwRallg;
ZPO §433;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/16/0018 2

Stammrechtssatz

Im Bereich des Gerichtsgebührenrechtes ist eine Analogie regelmäßig ausgeschlossen. Entgegen der klaren und einer weiteren Auslegung nicht mehr zugänglichen Bestimmung der letzten Alternative des § 2 Z 1 lit a GGG kann der tatsächlichen Abwicklung und Erfüllung des Räumungsvergleiches keine Bedeutung zukommen. Inbesondere kommt es also auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich bezahlt wurde oder bezahlt hätte werden müssen, rechtens nicht mehr an (Hinweis E 7.5.1987, 87/16/0020).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160344.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten