RS Vwgh 1997/12/18 96/11/0035

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;

Rechtssatz

Der Kfz-Lenker muß jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110035.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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