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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Kfz-Lenker muß jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110035.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008