RS Vwgh 1997/12/18 96/15/0269

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §212a;
BAO §243;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, daß die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Solcherart zeigt der zur Haftung für Abgabenschulden der KG herangezogene Geschäftsführer der Komplimentär-GmbH der GmbH & Co KG mit seinem Vorbringen, gegen die Bescheide, die nach abgabenbehördlichen Prüfungen erlassen worden sind und aus denen sich Nachforderungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Umsatzsteuer ergeben haben, habe die KG berufen sowie Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt erhalten, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wurde, auf. Die Verpflichtung zur Entrichtung der genannten Abgaben ist nämlich bereits vor Bescheiderlassung ex lege eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150269.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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