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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0012 E 14. Februar 1989 RS 2(hier: gilt auch für Vorstellung nach § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990)Stammrechtssatz
Der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung (begründeter Berufungsantrag) kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden, wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160184.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013