RS Vwgh 1997/12/18 95/16/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
GdO OÖ 1990 §102 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0012 E 14. Februar 1989 RS 2(hier: gilt auch für Vorstellung nach § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990)

Stammrechtssatz

Der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung (begründeter Berufungsantrag) kann nicht durch einen bloßen Hinweis auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden, wenn aus diesem Schriftstück nicht ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160184.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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