RS Vwgh 1997/12/18 97/06/0224

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §6;
BStFG 1996 §7 Abs1;
StGB §34;
VStG §20;
VStG §21;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (Hinweis E 26.2.1968, 1749/67, VwSlg 7297 A/1968, und E 23.10.1986, 86/02/0064). Es bedurfte daher bezüglich der Kenntnis des Bf betreffend die Rechtsvorschrift in bezug auf die Mautpflicht auf österreichischen Autobahnen nicht ausdrücklicher Hinweistafeln darauf vor den Zufahrten auf Autobahnen, sofern eindeutig ausgewiesen ist, daß eine bestimmte Zufahrt auf eine Autobahn führt, da sich die Strafbarkeit des Verhaltens des Bf aus § 1, § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 2 iVm § 12 Abs 1 Z 2 BStFG 1996 ergibt und daher § 6 BStFG 1996 nur deklarative Bedeutung hat. Es kommt auch in dieser Hinsicht kein Milderungsgrund iSd § 34 StGB in Betracht. Daraus, daß der Bf keine entsprechende Hinweistafel wahrgenommen hat, kann für ihn nichts gewonnen werden. Sofern der Bf auch mit diesem Vorbringen einen Tatirrtum geltend machen will, ist auf die Ausführungen betreffend die Kenntnis der Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060224.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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