RS Vwgh 1997/12/19 97/19/1720

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1721

Rechtssatz

Bei Anwendung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes erfordert es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht, sich bei der Unterfertigung der von seinem rechtskundigen Mitarbeiter vorbereiteten, an den VERFASSUNGSgerichtshof gerichteten Beschwerde, in der er sich jedenfalls auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer beruft, über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses zu vergewissern. Dabei hätte es dem Rechtanwalt im vorliegenden Fall - trotz Fehlens seines Handaktes - aufgrund des Hinweises im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes auf die Bestellung zum "Verfahrenshelfer gem Par 61 VwGG" und des Hinweises auf die Einhaltung der Beschwerdefrist "gem Par 26 Abs 3 VwGG" auffallen müssen, daß die Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde beim VERWALTUNGSgerichtshof bewilligt und er HIEFÜR von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war. Da der Rechtsanwalt dies nicht beachtete (ungeachtet des Umstandes, daß der Konzipient aus eigenem nicht darauf hinwies) unterlief ihm ein Versehen, das nicht minderen Grades ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997191720.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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