RS Vwgh 1997/12/19 96/19/2193

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1 idF 1995/351;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142;
StGB §143;

Rechtssatz

Ist der Fremde wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem § 142 und § 143 StGB im Jahr 1995 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist, ist er in Österreich geboren, hier aufgewachsen, hat er hier seine Schulausbildung und Berufsausbildung absolviert, verfügt er über intensive private und familiäre Beziehungen in Österreich, weil sowohl seine Eltern als auch seine beiden Schwestern im Bundesgebiet aufhältig sind, und geht er als Einzelhandelskaufmannlehrling in Österreich einer geregelten Beschäftigung nach, so ist der Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht schon aufgrund des seiner Verurteilung zugrundeliegenden, durchaus gravierenden Fehlverhaltens iSd Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt (Hinweis E 13.6.1996, 94/18/1098, ergangen zu einem vergleichbaren Fall einer Verurteilung wegen § 142 Abs 1, § 127, § 129 Z 1, § 15 sowie § 12 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192193.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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